Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind wir als Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden verpflichtet, ein Hinweisgeberschutzsystem und eine interne Meldestelle einzurichten.
Unsere interne Meldestelle steht allen Mitarbeitenden sowie Personen, die im beruflichen Kontext mit der NGD stehen – also zum Beispiel Beschäftigten, Teilnehmenden und Klient|-innen sowie externen Dienstleistern – zur Verfügung.
Die Meldestelle ist für vertrauliche Hinweise in Bezug auf die NGD oder eine Person, die in der NGD arbeitet, da.
Ein Hinweis muss sich auf den Verdacht einer Straftat oder einen bußgeldbewehrten Regelverstoß beziehen, sofern dieser Leib, Leben, Gesundheit oder die Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane betrifft.
Natürlich stehen Ihnen auch nach wie vor alle üblichen Wege für Beschwerden, Verbesserungsvorschläge, Kritik und Anregungen zur Verfügung. Sie können uns dafür über unser Kontaktformular erreichen.
Wenn Sie einen Hinweis geben möchten, dann steht Ihnen der folgender Meldeweg zur Verfügung:
Ihre Nachricht wird vertraulich behandelt. Wenn Sie bei Ihrer Meldung anonym bleiben möchten, bitten wir Sie, keine Daten anzugeben oder Dokumente hochzuladen, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen. Zudem empfehlen wir die Verwendung sicherer und - nach Möglichkeit - privater Endgeräte. Es können hier sowohl schriftliche als auch Sprachnachrichten hinterlassen werden.
Auf Grundlage unserer in der Grundsatzerklärung verankerten christlich-diakonischen Werte begrüßen wir ausdrücklich den mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bezweckten Schutz der Menschenrechte und der Umwelt.Unser Hinweisgeberschutzsystem ist zugleich als Beschwerdeverfahren nach Maßgabe von § 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (LkSG) ausgestaltet. Bei Verstößen ermöglichen wir unseren Mitarbeitenden, den Mitarbeitenden unserer Lieferanten und betroffenen Dritten einen barrierefreien Zugang zu unserer internen Meldestelle. Wir gewährleisten eine faire und auf Wunsch auch anonyme Hinweis- bzw. Beschwerdebearbeitung. Im Leitfaden „Verfahrensordnung“ finden Sie weitere Informationen.